Brexit

Was bedeutet Brexit für EU-Bürger, die heute im UK leben (UK-Residents)?

Wegziehen, britische Staatsbürger werden oder abwarten: Welche Optionen Sie jetzt haben.

Die Folgen des Brexit für EU-Bürger wohnhaft im UK

Ende 2019 wurde die Zahl der EU-Bürger im UK auf über 3,7 Millionen geschätzt. Tatsächlich dürfte die Zahl sogar noch höher gewesen sein. Viele fragten sich, wie es weitergeht und ob sie das UK zur Zeit des EU-Austritts verlassen müssen. Über zukünftige Regelungen war lange Zeit relativ wenig bekannt.

Wer damals schon seit mehr als 5 Jahren im UK lebte, konnte vor dem offiziellen Austritt Großbritanniens aus der EU die sogenannte „Permanent Residence Card“ beantragen. Mit dieser hat man dann die Möglichkeit, sich um die britische Staatsangehörigkeit zu bewerben. Dies war optional und bis zum 21. Juni 2021 möglich.

All jene, die vor dem 29. März 2017 in das UK umgezogen sind, hatten laut einer Zusage der britischen Regierung 2019 auch nach Brexit ein automatisches Bleiberecht im UK, so lange auch Briten, die im EU-Ausland leben, das gleiche Recht gewährt wurde.

Wer nach dem 29. März 2017 in das UK umzog, erhielt kein automatisches Bleiberecht und musste damit rechnen, das Land mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU, der am 01. Januar 2021 endgültig über die Bühne ging, verlassen zu müssen. Alternativ konnte man ein Visum beantragen, das ein Aufenthaltsrecht gewährt.

Mit dem 01. Januar 2021 endete mit den Übergangsfristen nicht nur die Zugehörigkeit Großbritanniens zur EU, sondern auch die EU-Personenfreizügigkeit offiziell. Sie war eines der wichtigsten Argumente für den Brexit. Nun gilt das UK als Drittstaat. EU-Bürger genießen nun kein automatisches Niederlassungsrecht mehr, sondern benötigen ein Visum. EU-Bürger werden wie Einwohner anderer Drittstaaten behandelt. Es gibt weder Sonderregelungen noch andere Vereinfachungen. Die Visaoptionen sind ähnlich komplex wie die der USA oder von Australien. Detaillierte Auskünfte rund um Visa und Ausländerrecht im UK gibt es auf dieser Seite. 

Mögliche steuerliche Folgen

Seit dem 01.01.2021 wird bei einem Umzug ins UK als Drittland die Wegzugsteuer sofort fällig. Stundungen gewährt das deutsche Finanzamt nur bei einem Wegzug in ein EU-Land. Diese gibt es in solchen Fällen nur noch, wenn die Steuer für den Steuerpflichtigen ein existenzielles Problem darstellen würde. Und auch dann nur gegen Sicherheitsleistungen. 

Erfolgte Ihr Umzug von Deutschland nach Großbritannien allerdings bereits vor dem Brexit, änderte sich für Sie nichts. Die gewährten Stundungen können nicht durch den Austritt des UK aus der EU widerrufen werden. Sie enden erst bei einer aktiven Handlung wie zum Beispiel dem Verkauf einer Beteiligung.

Im Zuge der ATAD gab es außerdem den Vorschlag für Änderungen der Wegzugsbesteuerung. Diese sahen vor, dass die Steuer sowohl bei einem Wegzug innerhalb des EU-/EWR-Raums sowie in einem Drittstaat gegen Sicherheitsleistungen in Raten innerhalb von 7 Jahren beglichen werden kann. Wie sich die Gesetzgebung dahingehend verändert, ist allerdings noch nicht klar.

Mehr zu den steuerlichen Folgen des Brexit finden Sie auf dieser Seite.

Aktuelle Situation

Als im UK lebender EU-Bürger hoffen wir, dass Sie sich innerhalb der Fristen rechtzeitig um Ihren Pre-Settled Status bemüht haben. Ansonsten könnte es jetzt schwierig werden, diesen zu erlangen.

 

Die Steuerkanzlei St Matthew: Der erfahrene Ansprechpartner bei allen Fragen zu Brexit

Die Steuerkanzlei St Matthew in London ist Ihr erfahrener und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Brexit und seine Auswirkungen auf natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlichen Interessen im UK.

Die Kanzlei wurde 2006 in London gegründet und hat seitdem hunderte Mandanten dabei betreut und beraten, eine Gesellschaft im UK zu gründen und nach Großbritannien umzuziehen.

Die Kanzlei befindet sich in der City of London – also im Finanzbezirk und nur eine kurze Distanz von der britischen Notenbank, der Bank of England, entfernt. Mit weiteren Büros auf Malta (seit 2011), in Irland (seit 2014) und den USA (seit 2008) sind wir international bestens bewandert. Dies ist gerade jetzt wichtig, wenn viele Mandanten darüber nachdenken, sich aus dem UK zurückzuziehen und nach alternativen Standorten im englischsprachigen EU-Ausland suchen.

Im Gegensatz zu vielen anderen deutschsprachigen „Experten“ haben wir also einen ganz pragmatischen „Stiefel auf dem Boden“-Ansatz. Wir wissen aus eigener vieljähriger Erfahrung vor Ort, wovon wir sprechen. Wir lesen nicht nur Gesetzestexte im Internet, sondern sprechen persönlich mit den Abgeordneten und „Brexit Machern“.

Egal, ob Sie nur eine grundsätzliche Beratung benötigen oder uns ein umfangreiches Mandat, z.B. die Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft, anvertrauen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Fachwissen und jeder Menge relevanter Erfahrung mit Rat und Tat zu Seite.

 Beratungsgespräch zum Brexit und den Folgen für Sie (und/oder Ihr Unternehmen)

Wenn auch Sie als Nicht-Brite sich mit Strategien und Lösungsansätzen zu Ihrer Zukunft in Großbritannien beschäftigen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv gedanklich mit dem Thema Brexit auseinandergesetzt haben.

Dabei ist es normal, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu- und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.

Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir Ihnen jetzt ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Brexit und den Konsequenzen für Sie und/oder Ihr Unternehmen an.

Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft nach Irland), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.