UK Steuern & Recht

Business Property Relief (BPR): Steuererleichterungen beim Verkauf eines UK Unternehmens

Sollten Sie in der vorteilhaften Lage sein, ein Unternehmen oder Bestandteile dessen im Rahmen einer Erbschaft zu erhalten, können Sie sich erhebliche Steuervorteile nützlich machen. Mehr zu den Regelungen und wichtigen Aspekten erfahren Sie hier.

Einführung

Die Gesetzgebung zur Erbschaftsteuer im UK (IHTA 1984) gewährt auf bestimmte Arten von Unternehmen oder Betriebsvermögen Steuererleichterungen, sowohl bei einer Übertragung zu Lebzeiten als auch im Todesfall. Steuererleichterungen für Betriebsvermögen gibt es unabhängig davon wo in der Welt es sich befindet.

Für Erbfälle und Übertragungen am oder nach dem 6. April 1996 besteht im Großen und Ganzen bei den folgenden Arten von Vermögenswerten die Möglichkeit, dass sie als relevantes Betriebsvermögen angesehen werden können:

Alle Verweise auf ein Gesetz beziehen sich auf IHTA 1984.

Wesentliche Punkte

  • Die Frage nach dem Eigentümer

  • Übertragung zu Lebzeiten – zusätzliche Bedingungen

  • Was ist ein Unternehmen?

  • Die Bedeutung von „nicht börsennotiert“

  • Grundstücke, Gebäude, Maschinen oder Fabrikationsanlagen, für die eine Ermäßigung von 50% gilt

  • Anlagegeschäft

  • Ausgenommene Vermögenswerte (einschließlich „überschüssige Liquidität“)

  • Geschenke unter Vorbehalt (engl. Gifts with Reservation, kurz GWR)

  • Wechselwirkung mit Steuererleichterungen für landwirtschaftliches Vermögen (engl. Agricultural Property Relief, kurz APR)

  • Schutz für Unternehmen – bindende Verkaufsverträge

  • Kredite, um Betriebsvermögen zu erwerben

Die Frage nach dem Eigentümer

Im Allgemeinen gilt, dass Eigentum nicht als Betriebsvermögen im Sinne des BPR betrachtet wird, wenn es nicht mindestens zwei Jahre unmittelbar vor der Übertragung Eigentum des Veräußerers war (S106). Die Art des betriebenen Geschäfts muss in dieser Zweijahresperiode nicht stets die gleiche gewesen sein, aber während der gesamten Zeit muss ein Geschäft betrieben worden sein.

In drei Fällen wird diese allgemeine Regel gelockert:

  • Wenn der Veräußerer durch den Tod einer anderen Person das Eigentum erworben hat

  • Wenn das übertragene Eigentum anderes Betriebsvermögen ersetzt hat

  • Wenn das übertragene Eigentum durch eine frühere Übertragung während der Zweijahresperiode erworben wurde.

Wenn der Verstorbene/Veräußerer die Rechte an dem Eigentum durch den Tod einer anderen Person erworben hat, wird er behandelt, als ob er sie seit dem Datum des Todes der anderen Person besessen hätte (S108(a)). Wenn der Verstorbene/Veräußerer die Rechte an dem Eigentum durch den Tod des Ehegatten oder Partners einer Lebensgemeinschaft erworben hat, „erbt“ er die Eigentümerstellung des Ehegatten oder Partners einer Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, wie lange die Ehe schon bestand (S108(b)).

„Eigentum“ bedeutet:

  • rechtliche Eigentümerstellung bei Treuhändern, die kein eigenes Interesse am Eigentum haben

  • in allen anderen Fällen wirtschaftliches Eigentumsrecht einschließlich des Anspruchs auf Treuhandvermögen an dem der Verstorbene/Veräußerer ein Nießbrauchsrecht hatte

Übertragung zu Lebzeiten – Zusätzliche Bedingungen

Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

  • eine gescheiterte, möglicherweise steuerbegünstigte Übertragung (engl. Potentially Exempt Transfer, kurz PET), die zum Zeitpunkt ihrer Durchführung BPR-fähig gewesen wäre, oder

  • eine sofort zu besteuernde Übertragung bei Lebzeiten (engl. Chargeable Lifetime Transfer, kurz CLT), die dann BPR-fähig wurde

Unter diesen Umständen gibt es zusätzliche Bedingungen (S113A & 113B) für die Entscheidung, ob BPR zahlbar ist, wenn der Veräußerer innerhalb von sieben Jahren stirbt. Diese Bedingungen sind dazu gedacht, BPR dann zu verweigern, wenn beim Tod des Veräußerers Steuern anfallen, der Empfänger aber im Großen und Ganzen über das Eigentum verfügt hat, ohne es zu ersetzen, oder wenn es nicht länger BPR-fähig ist.

Diese Bedingungen beeinflussen daher den Wert, der durch einen PET übertragen wird, und die zusätzlichen Steuern, die auf einen CLT zu zahlen sind, wenn der Veräußerer innerhalb von sieben Jahren stirbt.

Die Höhe der Steuererleichterungen (100% oder 50%) und der Wert, aufgrund dessen sie berechnet wird, entscheidet sich durch Rückbezug auf das ursprüngliche Geschenk und die Lage zu diesem Zeitpunkt. Wenn die Höhe der Steuererleichterungen sich geändert hat, dann richtet sie sich nach der zum Zeitpunkt des Todesfalls gültigen Höhe.

Die Bedingungen, die das ursprüngliche Eigentum erfüllen muss, sind:

  • Es muss im Eigentum des Empfängers vom Datum der Übertragung bis zum Tod des Veräußerers (oder dem vorausgehenden Tod des Empfängers) gestanden haben

  • Es muss direkt vor dem Tod des Veräußerers (oder dem vorausgehenden Tod des Empfängers) noch immer wesentliches Betriebsvermögen sein

Wenn der Empfänger das geschenkte Eigentum durch anderes Betriebsvermögen ersetzt hat, ist das zulässig.

Wenn die Bedingungen nur bei einem Teil des geschenkten Eigentums erfüllt sind, muss eine anteilige Kürzung durchgeführt werden.

James übertrug durch PET an Karen Anteile an einer privaten Handelsgesellschaft im Wert von £200.000. Vor seinem Tod verkaufte Karen die Hälfte der gehaltenen Aktien für £40.000. BPR ist für einen Betrag von £100.000 verfügbar.

Wenn die Bedingungen gar nicht erfüllt sind, hängen die Folgen davon ab, ob die Übertragung ein fehlgeschlagener PET oder ein CLT ist. Bei einem fehlgeschlagenen PET wird der übertragene Wert des PET auf der Basis, dass kein BPR anwendbar ist, festgelegt. Bei CLT wird die im Todesfall zusätzlich zu erhebende Steuer auf der Basis, dass kein BRP anwendbar ist, berechnet.

Was ist ein Unternehmen?

Die Bedeutung von „Unternehmen“ ist für die Zwecke des IHT nicht definiert, sodass es die gewöhnliche Bedeutung hat, also ein Handel oder Gewerbe zum Zwecke der Gewinnerzielung.

Zu Unternehmen „gehören auch Geschäfte, die in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs geführt werden, aber umfassen kein Geschäft, das zu anderen Zwecken als der Gewinnerzielung betrieben wird“ (S103(3)). Dies schließt „Hobbyunternehmen“ aus.

Die Definition umfasst also Eigentum wie das Geschäft eines Einzelunternehmers oder den Anteil eines Partners in einer Partnerschaft, die ein Geschäft betreibt. Das Eigentum muss aus einem Geschäft im Ganzen oder Aktien oder einem Anteil an einem solchen Geschäft bestehen. Eine Übertragung einzelner Vermögenswerte gehört nicht dazu, gleich, ob sie zum Geschäft gehören oder nur im Geschäft verwendet werden.

Die Bedeutung von „Nichtnotiert“

Die aktuelle Definition laut S105 besagt, dass „nichtnotiert“ bedeutet, dass Aktien nicht an einer anerkannten Börse notiert sind. Aktien, die am Alternative Investment Market gehandelt werden, gelten hier als nicht notiert.

Grundstücke, Gebäude, Maschinen oder Fabrikationsanlagen, für die 50% Steuerleitung möglich sind

BPR gilt für alle Grundstücke, Gebäude, Maschinen oder Fabrikationsanlagen, die unmittelbar vor der Übertragung ganz oder hauptsächlich für Geschäftszwecke verwendet wurden, entweder durch eine Gesellschaft, die der Veräußerer kontrollierte oder durch eine Partnerschaft, in der der Veräußerer ein Partner war.

Es ist nicht unüblich für einen Einzelunternehmer, dass er eine Gesellschaft gründet, aber das Geschäftsgrundstück/-gebäude im persönlichen Eigentum behält. Bei dieser Konstellation könnte das Geschäftsgrundstück/-gebäude zu 50% BPR-fähig sein.

Anlagegeschäfte

BPR gilt nicht, wenn das Geschäft oder die Geschäfte, die von der Gesellschaft betrieben werden, ganz oder vorwiegend aus:

  1. dem Handel mit Wertpapieren, Aktien und Anteilen,

  2. Handel mit Immobilien, oder

  3. Durchführen und Halten von Investitionen bestehen

Diese Arten von Geschäften haben kein relevantes Geschäftsvermögen und sind daher nicht Gegenstand von BPR. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieser Ausschluss generell nicht für Aktien einer Holding-Gesellschaft gilt. In anderen Worten, Anteile an einer Holding-Gesellschaft, die Anteile an einer Handelsfiliale besitzt, würden prinzipiell BPR-begünstigt sein.

Darüber hinaus werden Steuererleichterungen nicht verweigert, wenn es sich um eine echte Baufirma handelt, die eine Reihe von Grundstücken oder Gebäude im Bestand hat. Es ist wichtig, die Art des Geschäfts zum Zeitpunkt der Übertragung zu berücksichtigen (ein Unternehmen, das als Bauunternehmung begann, aber zum Zeitpunkt der Übertragung in jüngster Zeit keine Gebäude errichtet hat, sondern dabei war, seine Liegenschaften zu veräußern, wäre nicht BPR-fähig).

Unternehmen, die sich mit Wohnwagenplätzen, möblierten vermieteten Unterkünften, Vermietung von Ferienimmobilien und Geschäftsimmobilien befassen, können besonders problematisch sein. Die zwei notwendigen Testfragen sind:

  1. ob die vorgenommenen Tätigkeiten ein Geschäft darstellen (S105(1)(a)), und

  2. wenn sie dies tun, ist BPR ausgeschlossen, weil das Geschäft eines war, das „vollständig oder überwiegend im Halten von Investitionen“ bestand? (S105(3))

Die Worte „vollständig oder überwiegend“ beziehen sich nicht einfach auf das Einkommen oder das Kapital oder die Aktivitäten des Unternehmens. Alle Aspekte des Geschäftsbetriebs müssen berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen unter S105(3) fällt, werden überwiegende Aktivitäten, Vermögen und Ursprung von Einkommen oder Gewinnen zum Zeitpunkt der Übertragung und während eines angemessenen Zeitraums zuvor berücksichtigt. Jedes Unternehmen muss von allen Seiten betrachtet werden. Die britischen Finanzbehörden stellen jedoch fest, dass …

es jedoch möglicherweise ohne Weiteres akzeptiert werden kann, dass in Fällen, wo der Großteil der greifbaren Sachwerte und der Gewinn des Unternehmens auf Handelsaktivitäten zurückzuführen ist, Steuererleichterungen verfügbar sind.“ (Shares & Assets Valuations Manual SVM111150)

Weiterführende Literatur:

  • Martin & Horsfall (Executors of Violet Moore deceased) v CIR (1995)

    • Vermietung von kleinen Gewerbeeinheiten

  • Farmer and another (Executors of Farmer deceased) v CIR (1999)

    • Grundbesitz mit landwirtschaftlichen Aktivitäten und Vermietung

  • Burkinyoung (Executor of Burkinyoung deceased) v CIR (1995)

    • Vermietung möblierter Wohnungen

  • HMRC v personal representatives of Pawson deceased (2013)

    • Vermietung von Bungalow am Meer als Ferienunterkunft

  • Hall & Hall (Hall’s executors) v CIR (1997)

    • Vermietung von Wohnwagen

  • Trustees of David Zetland settlement v HMRC (2010)

    • Vermietung von kleinen Büroeinheiten in einem Geschäftsgebäude

  • Best (exor of Buller deceased) v HMRC (2014)

    • Vermietung von Einheiten in einem Geschäftszentrum

Ausgenommene Vermögenswerte (Einschließlich „Überschüssiger Liquidität“)

S112 verhindert, dass Steuerzahler von den Vorteilen des BPR für Privatvermögen profitieren, indem Steuererleichterungen nur für Vermögenswerte gewährt werden, die für den Geschäftsbetrieb notwendig sind.

Der Wert aller „ausgenommenen Vermögen“ bleibt bei der Entscheidung über BPR unberücksichtigt. Damit ein Vermögenswert nicht als „ausgenommen“ betrachtet wird, muss er eine von zwei Bedingungen erfüllen, die nachfolgend im Wesentlichen beschrieben werden:

  1. Er muss ausschließlich oder hauptsächlich für die Zwecke des in Frage stehenden Unternehmens benutzt worden sein, oder

  2. Er muss zum Zeitpunkt der Übertragung des Werts für die zukünftige Verwendung für die Zwecke des betreffenden Unternehmens erforderlich sein.

Ein Vermögenswert, der vollständig oder hauptsächlich zum persönlichen Nutzen des Veräußerers (oder einer mit diesem verbundenen Person) dient, kann kein Vermögenswert sein, der „vollständig oder hauptsächlich den Zwecken des Unternehmens“ dient.

Die Bedingung der „zukünftigen Verwendung“ wurde im Fall Barclays Bank Trust Co Ltd v CIR SpC 158 berücksichtig.

Eine Frau, die die Hälfte der Aktien eines Unternehmens hielt, verstarb. Ihr Mann hielt die andere Hälfte. Das Geschäft der Firma bestand im Verkauf von Bad- und Küchenarmaturen, hauptsächlich an gewerbliche Kunden.

Der Umsatz des Unternehmens zum Zeit des Todes der Ehefrau betrug ungefähr £600.000. Es besaß £450.000 in „bar“, die für Zeiträume von bis zu 30 Tagen fest investiert wurden. Die britischen Finanzbehörden erkannten £150.000 als notwendig an, entschieden aber, dass £300.000 einen „ausgenommenen Vermögenswert“ darstellten.

Der Special Commissioner stellte in Paragraph 10 seiner Entscheidung die Frage wie folgt:

War die Summe von £300.000 in bar, die das Unternehmen besaß, am 23.11.1990 für zukünftige Verwendung bei Geschäftszwecken des Unternehmens erforderlich? Dies ist eine Frage der Tatsachen und angesichts der mir vorliegenden Nachweise kann ich nicht feststellen, dass die Summe so erforderlich war. Ich kann nicht akzeptieren, dass „zukünftig“ irgendein Zeitpunkt in der Zukunft bedeuten soll, noch, dass erforderlich sein“ die Möglichkeit einschließt, dass das Geld benötigt werden könnte, wenn in zwei, drei oder sieben Jahren sich eine Gelegenheit ergibt, es für die Zwecke des Geschäfts zu verwenden. Meiner festen Überzeugung nach beinhaltet „erforderlich sein“ eine Bestimmung, dass das Geld für ein bestimmtes Projekt oder einen greifbaren Geschäftszweck vorgesehen ist.

Zwei Punkte sind wesentlich:

  1. Nur der Wert der ausgenommenen Vermögenswerte wird ausgeschlossen – der verbleibende Wert (Vermögenswerte) profitiert von BPR (vorausgesetzt, dass alle Bedingungen erfüllt sind).

  2. Bargeld kann genauso ein „ausgenommener Vermögenswert“ sein wie zum Beispiel eine Versicherungsgarantie. In anderen Worten, von Bargeld zu einem Bond (oder umgekehrt) zu wechseln, sollte keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von BPR haben.

Im Januar 2014 gab das Institute of Chartered Accountants in England & Wales (ICAEW) eine technische Leitlinie heraus, die in Übereinstimmung mit den britischen Finanzbehörden eine Anleitung in Bezug auf überschüssige Liquidität enthielt.

Das ICAEW legte dar, dass viele Unternehmen in Großbritannien höhere Bargeldreserven für den Fall eines weiteren Abschwungs im Handel unterhalten. Daher wurden die britischen Finanzbehörden um Bestätigung gebeten, dass sie überschüssige Liquidität, die aus diesem Grund gehalten wird, positiv betrachten würde. Die Antwort der britischen Finanzbehörden lautete wie folgt:

Wir verstehen, dass Unternehmen aufgrund der finanziellen Umstände, in denen sie sich befinden, es vorziehen, für den Fall eines möglichen Wirtschaftsabschwungs mehr Liquidität vorzuhalten. Wir können auch bestätigen, dass wir in letzter Zeit öfter erlebt haben, dass Unternehmen Liquidität in einem Umfang halten, der über das hinausgeht, was traditionell erforderlich wäre.

Jedoch bleibt unsere Ansicht unverändert. Wenn es keinen Nachweis dafür gibt, der darauf verweist, dass das Bargeld für einen feststellbaren zukünftigen Zweck gehalten wird, dann besteht die Wahrscheinlichkeit, dass es als ausgenommener Vermögenswert behandelt wird. Daher ist das Vorhalten von Reserven als „überschüssiger Puffer“, um das Wirtschaftsklima abzufedern, kein ausreichender Grund, um sie nicht als ausgenommene Vermögenswerte einzustufen.

Die Regel für den Ausschluss von ausgenommenen Vermögenswerten wird gelockert, wenn es sich um ein Grundstück oder ein Gebäude handelt, von dem nur ein Teil ausschließlich für Geschäftszwecke verwendet wird. Unter diesen Umständen findet eine Aufteilung auf die zwei Teile statt (S112(4)). Zum Beispiel würde eine solche Aufteilung stattfinden, wenn der Verstorbene ein dreistöckiges Gebäude besaß, aber nur das Erdgeschoss als Laden verwendet wurde. Wenn eine Hypothek auf dem Grundstück lastet, wird sie anteilig auf die betreffenden Teile aufgeteilt, es sei denn, dass sie auf einen bestimmten Teil des Gebäudes eingetragen ist.

Geschenke unter Vorbehalt (Gift with reservations, GWR)

Eigentum, das unter die Richtlinien von GWR fällt, muss zwei Bedingungen erfüllen, um für BPR geeignet zu sein:

  • Zum Zeitpunkt der schenkweisen Übertragung des Eigentums muss es wesentliches Geschäftseigentum gewesen sein und

  • Zum Zeitpunkt der Belastung des GWR (beim Tod des Schenkenden oder vorzeitiger Aufhebung des Vorbehalts) würde das Eigentum unter BPR fallen, wenn der Beschenkte einen angenommenen Wert darauf übertragen hat.

Wechselwirkung mit Steuererleichterungen für landwirtschaftliches Vermögen (APR)

APR hat Vorrang vor BPR, daher ist es nicht möglich, BPR für einen Vermögenswert zu beantragen, wenn dieser gleichzeitig unter APR fällt.

Schutz für Unternehmen – Bindende Verkaufsverträge

Es ist für Partner und Aktionäre (in Privatunternehmen) üblich, gegenseitige Verträge abzuschließen, so dass beim Tod einer Person die überlebenden Geschäftsinhaber die Anteile des Verstorbenen mit Auszahlungen aus Lebensversicherungen ankaufen können. Wenn es eine bindende Vereinbarung gibt, dass die persönlichen Vertreter verpflichtet sind, die Geschäftsanteile zu verkaufen und die Überlebenden sie ankaufen müssen, gibt es kein BPR. Der übergeordnete Grund, warum Steuererleichterungen verweigert werden, ist, dass der Verstorbene tatsächlich eher Bargeld als einen Geschäftsanteil hinterlassen hat.

Dieses Problem lässt sich leicht durch eine doppelte Optionsvereinbarung lösen, wo die persönlichen Vertreter die Wahl haben, von den Überlebenden den Ankauf der Geschäftsanteile zu verlangen und entsprechend die Überlebenden die Wahl haben, die persönlichen Vertreter zum Verkauf aufzufordern. Dann gibt es beim Todesfall keine bindende Vereinbarung und BPR wird nicht verweigert.

Verbindlichkeiten, um Betriebsvermögen zu erwerben

Es ist nicht länger möglich, den Wert von Grundbesitz wegen IHT zu verringern, indem man einen Kredit darauf aufnimmt, um dann den Kredit zur Anschaffung von BPR-fähigem Eigentum zu verwenden. (S162B(1)).

Wenn Geld geliehen wird, um Vermögenswerte zu erwerben, die BPR-geeignet sind, verringert die Verbindlichkeit zuerst den Wert der Vermögenswerte, die für die Steuererleichterungen geeignet sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Kredit tatsächlich durch andere Vermögenswerte gesichert ist. BPR wird dann auf den Nettowert des Vermögens nach Abzug der Schulden gegeben. Ein verbleibender Schuldbetrag kann dann von anderen steuerpflichtigen Vermögenswerten abgezogen werden, soweit der Abzug zulässig ist (S175A).

Gordon nimmt einen Kredit von £450.000 auf, der durch sein Haus gesichert ist, und verwendet diesen Betrag, um AIM-notierte Aktien zu kaufen. Als er fünf Jahre später stirbt, haben die Aktien einen Wert von £575.000 und sind für BPR geeignet. Der Rest des Nachlasses hat einen Wert von £1.5m. Zum Zeitpunkt des Todes wird der Kreditbetrag genommen, um den Wert der BPR-fähigen AIM-Aktien von £575.000 auf £125.000 zu verringern. Für diesen Wert gibt es BPR.

Der gesamte Nachlass, einschließlich der AIM-Aktien, hat einen Wert von £2.075.000 (£1.5m plus £575.000).

Dieser wird durch BPR von £125,000 und die Schulden von £450.000 verringert.

Daher ist der zu besteuernde Wert des Nachlasses £1.5m.

BPR zukünftige Veränderungen

Die OTS haben in ihrer IHT-Überprüfung im Juli 2019 eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. Der OTS kommentiert, dass das Niveau der Handelsaktivität für BPR viel niedriger festgelegt ist als die vergleichbaren Erleichterungen für CGT. Es wäre von daher einfacher, den BPR-Handelstest an den Tests für Geschenkübernahme und Entlastung von Unternehmern auszurichten. Ein einziger Test wäre für die Steuerzahler leichter zu verstehen und würde die Verzerrungen bei der Entscheidungsfindung verringern. Angesichts dieser Kommentare kann es sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Regeln für die Qualifizierung für BPR verschärft werden, sodass es für Hybridunternehmen schwieriger wird, die Regeln einzuhalten, was zu einem potenziellen Verlust von BPR führen kann.

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