Steuerfahndung - Was dürfen die überhaupt und was nicht?

Ohne Vorankündigung stehen die Steuerfahnder vom Finanzamt um 6 Uhr morgens mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Für Betroffene ist das eine absolute Ausnahmesituation, was von den gewieften Steuerfahndern gekonnt ausgenutzt wird. 

Wie Sie sich im Falle einer Steuerfahndung richtig verhalten und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie in unserer aktuellen Podcastfolge mit dem Anwalt Maximilian Krämer.

Wann wird die Steuerfahndung aktiv?

Einfach gesagt: Bei Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Steuerstraftat. Besteht ein begründeter Verdacht, dass jemand Steuern hinterzieht, wird die Steuerfandung aktiv.

Auch bei Verdacht auf eine Steuerordnungswidrigkeit tritt die Steuerfahndung in Aktion. Dazu gehört zum Beispiel die sogenannte “leichtfertige Steuerverkürzung”.

Der Verdacht auf Steuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten kann durch Betriebsprüfungen, Hinweise von anderen Behörden oder durch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden entstehen. Es kommt auch immer häufiger vor, dass anonym oder sogar in Person Anzeige erstattet wird. Vonseiten der Behörden wird grundsätzlich dann erst einmal jedem Hinweis nachgegangen. 

Liegen hieb- und stichfeste Beweise für eine Steuerstraftat vor, kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen. Geht es “nur” um Ordnungswidrigkeiten, wird die Steuerfahndung wahrscheinlich keine Hausdurchsuchungen machen.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme?

Hausdurchsuchung Finanzamt: Stehen die Steuerfahnder, meistens in Begleitung von zwei Polizisten, vor der Tür, müssen diese sich ausweisen und einen gültigen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl vorlegen. 

Jetzt gilt: Kontaktieren Sie zuerst Ihren Anwalt und überlassen Sie die Kommunikation mit den Ermittlern am besten dem Anwalt. Und versuchen Sie Ruhe zu bewahren! 

Die größte Kunst ist jetzt nichts zu sagen. Denn wie bei jeder strafrechtlichen Ermittlung von der Polizei haben Sie das Recht zu schweigen. Lassen Sie sich von den gewieften Steuerfahndern nicht in ein Gespräch verwickeln und zu Rechtfertigungen, Entschuldigungen oder einem Geständnis verleiten. Solche Aussagen sind in jedem Fall kontraproduktiv und können im schlimmsten Fall gegen Sie verwendet werden.

Sie sind auch nicht verpflichtet, die Ermittler bei ihrer Durchsuchung zu unterstützen. Geben Sie auch keine Unterlagen freiwillig heraus. Andererseits sollten Sie aber nicht versuchen, schnell noch Dokumente oder andere Beweise verschwinden zu lassen oder schnell zu vernichten. Dies kann als Haftgrund gelten.

Wichtig ist auch, dass Sie sich nicht mit der Durchsuchung und Beschlagnahmung einverstanden erklären. Überprüfen Sie auch genau, was Sie unterschreiben sollen. Am Ende der Durchsuchung bekommen Sie eine Quittung für die Unterlagen, die die Fahnder mitnehmen. Hier müssen Sie kennzeichnen, dass Sie die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben haben.

Was dürfen Steuerfahnder?

Gemäß §102 der Strafprozessordnung (StPO) ist bei Beschuldigten eine Durchsuchung zulässig, wenn die Vermutung besteht, Beweismittel für die Begehung einer Steuerstraftat zu finden. Liegt ein gültiger Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vor, sind Sie verpflichtet, den Beamten der Steuerfahndung Einlass zu gewähren.

Folgenden Angaben können von den Beamten gefordert und müssen von Ihnen auch mitgeteilt werden:

  • Vorname, Familien- oder Geburtsname

  • Ort und Tag der Geburt

  • Familienstand

  • Beruf

  • Wohnort

  • Wohnung und Staatsangehörigkeit

Was dürfen Steuerfahnder nicht?

Zunächst einmal wäre die Durchsuchung unzulässig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl älter als sechs Monate ist.

Auch dürfen Steuerfahnder nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit bei Ihnen vor der Tür stehen. Das heißt, dass am Wochenende sowie zu Ruhezeiten eine Durchsuchung nur dann möglich ist, wenn “Gefahr im Verzug” besteht.

Kommt es zu einer Durchsuchung von Geschäftsräumen in Ihrem Unternehmen, dürfen Sie und ihre Mitarbeiter weiter Ihrer Beschäftigung nachgehen, wozu auch das Annehmen von eingehenden Telefonaten oder Gespräche mit Kollegen gehören. Mitarbeiter müssen nicht Ihren Arbeitsplatz verlassen und in den Pausenraum gehen. Außerdem dürfen Mitarbeiter auch das Büro verlassen. Die Steuerfahnder haben also nicht das Recht, Sie von geschäftlichen Tätigkeiten abzuhalten.

Ihre Mitarbeiter müssen die Fragen der Steuerfahnder auch nicht beantworten, denn Sie haben auch das Recht auf Aussageverweigerung und können auf einen Rechtsbeistand bestehen. Das Gleiche gilt auch für Familienmitglieder.

Bei einer Durchsuchung dürfen zwar Computer, Festplatten, Mobiltelefone beschlagnahmt oder Daten davon kopieren werden, aber Sie nicht verpflichtet Passwörter herauszugeben.

In jedem Fall darf der Fahnder auch keine Gegenstände beschlagnahmen, die eindeutig nicht dem betroffenen Mandanten zuzuordnen sind. Ein Beispiel wäre, wenn das Ermittlungsverfahren gegen einen Mann geht, darf der Ermittler nicht das Parfüm der Ehefrau beschlagnahmen.

 
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