UK Steuern & Recht

Steuervergünstigung gefällig? Bis zu 80% Steuerfreiheit für vielreisende Geschäftsleute dank Overseas Workday Relief

Angestellte in Großbritannien mit dem Non-Dom-Status können mächtig Steuern sparen, wenn sie sich beruflich viel im Ausland aufhalten. Wie Sie diese Einsparungen geltend machen können, erfahren Sie hier.

Perspektive Ausland Podcast: Als Non Dom steuerfrei in UK, Irland, Malta & Zypern leben

Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland der dem Non-Dom-Status und sprachen dabei auch zum Overseas Workday Relief. Hören Sie jetzt rein.

Die drei magischen Worte: Overseas Workday Relief

Das sogenannten “Overseas Workday Relief”, kurz OWR genannt, befugt Berufstätige mit Non-Dom Status die sich in einem Angestelltenverhältnis in Großbritannien befinden, ihr Einkommen, wenn es denn teilweise oder komplett im Ausland erwirtschaftet wurde, steuerfrei abzusetzen. Der Grenzwert für das OWR liegt bei einem steuerfreien Einkommen von bis zu sagenhaften 80%.

Bitte etwas genauer …

Über das Thema Steuern sollte man keinen „Small Talk“ führen. Schauen wir uns die Sache doch mal etwas genauer an. Um für das OWR berechtigt zu sein, muss man zuallererst über einen Non-Dom Status verfügen. Der Non-Dom Status besagt, dass eine Person zwar im United Kingdom lebt, aber nach britischem Recht offiziell in einem anderen Land ‘ständig wohnhaft’ ist. Generell verfügen die meisten Einwanderer über einen Non-Dom Status, denn das ‘domicile’ zu deutsch der ‘ständige Wohnsitz’ ist in Großbritannien als das Geburtsland des Vaters bzw. bei Scheidungskindern als das Geburtsland der Mutter definiert. Der von Geburt an gegebene domicile Status kann von Einwanderern erst nach einigen Jahren auf Wunsch geändert werden und wird allgemein nicht vom HMRC, dem britischen Finanzamt, in Frage gestellt.

Desweiteren muss man zur Beantragung des OWR innerhalb der ersten drei Steuerjahre neu zugezogen sein und darf vor Zeitpunkt des Umzuges mindestens drei Jahre lang nicht in Großbritannien gelebt haben. Dies gilt natürlich auch, wenn man inmitten eines Steuerjahres nach Großbritannien umzieht, um die neue Stelle anzutreten. Ein solches Jahr wird dann als sogenanntes split year, also als gespaltenes Steuerjahr, betrachtet. Weitere Voraussetzungen für die erfolgreiche Beantragung des OWR besagen, dass man sich in einem Angestelltenverhältnis mit einem Arbeitgeber im UK befinden, einen Teil der Arbeitszeit beruflich im Ausland verbringen und seine Steuern nach dem Prinzip der Überweisungsgrundlage (engl. remittance basis) bezahlen muss.

Hier eine kleine Overseas Workday Relief Geschichte, zur Veranschaulichung.

Herr Müller ist gerade nach Großbritannien umgezogen. Er hat mehr als die letzten drei Jahre in Deutschland gelebt und hat nun eine Stelle bei einer britischen Hedge Fund Firma angetreten. Er wohnt zwar in London, allerdings befindet er sich während 65% seiner Arbeitszeit auf Geschäftsreisen außerhalb Großbritanniens. Das lohnt sich für Herrn Müller, denn er kann sich diese 65% auf ein Auslandskonto einzahlen lassen und muss dafür keinerlei Steuern zahlen.

Steuern auf Überweisungsgrundlage – die sogenannte ‘Remittance Basis’

Die remittance basis legt fest, dass sämtliches Auslandseinkommen im United Kingdom steuerfrei ist und nur, wenn es nach Großbritannien überwiesen wird oder dort verbraucht wird, zu den üblichen Steuersätzen versteuert wird. Strikt genommen ist sie eigentlich auch keine steuerliche Erleichterung, sondern die Vergünstigung bezieht sich dabei lediglich auf einen im Ausland verdienten Betrag, der nicht nach Großbritannien eingeführt wird. Die remittance basis bezieht sich lediglich auf die Herkunft des Einkommens. Sprich Steuern auf der sogenannten Überweisungsgrundlage können nur auf im Ausland erwirtschaftetes Gehalt und Einkommen bezahlt werden, welche wieder ins United Kingdom eingeführt werden.

Gilt nicht für Einkünfte aus britischen Quellen

Ausgeschlossen von der remittance basis ist normalerweise jegliches Kapital, welches aus einer britischen Quelle, sprich durch Dividenden von britischen Unternehmen oder britischen Aktien, errungen wurde. Das OWR stellt also einen absoluten Sonderfall dar, bei dem trotz britischem Arbeitgeber die remittance basis angewandt werden darf. Solche Transaktionen müssen dann in der Steuererklärung angezeigt werden.  Auch Gewinnbeträge, die durch den Verkauf von Gütern oder Immobilien entstehen, welche mit ausländisch erwirtschaftetem Kapital erworben wurden und dann ins UK überwiesen werden, müssen unter der remittance basis besteuert werden. Die Schwellenwerte zur Besteuerung nach remittance basis liegen bei 20% für Einkünfte bis £50.000, 40% für Einkünfte bis £150.000 und 45% für Einkünfte über £150.000.

Jegliches Gehalt, das man in Großbritannien verdient, wird nach dem regulären Einkommensteuerprinzip besteuert – nicht nach remittance basis. In Herrn Müllers Fall wären das die restlichen 35%. In Folge der Verwendung von remittance basis verliert der Steuerzahler leider das Recht, den jährlich steuerfreien Betrag von £12.500 zu beziehen, welcher normalen Steuerzahlern zusteht.

Das Auslandskonto

Üblicherweise ist es notwendig, für die Versteuerung nach remittance basis ein Auslandskonto zuzulegen. Am besten eignen sich dazu Konten in Ländern, die nach dem gleichen Banking System verfahren wie britische Banken. Beispielsweise auf der Isle of Man oder den Channel Islands. Um sich am Ende des Steuerjahres bei der Steuererklärung einen Gefallen zu tun, ist es vorteilhaft die seit April 2013 eingeführten Special Mixed Fund Rules anzuwenden. Diese Regeln besagen, dass es einem bei Verwendung eines qualifizierten Auslandskontos gestattet ist, alle Transaktionen des auf Geschäftsreisen erwirtschafteten Gehalts auf ein UK-Konto, als eine einzige Transaktion zu versteuern. Das Konto muss auf den eigenen Namen lauten, im Ausland angelegt sein und es dürfen sich zum Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung nicht mehr als £10 auf diesem Konto befinden. Es ist immer noch möglich, das OWR ohne ein sogenanntes ‘qualifiziertes Konto’ zu beziehen. Dazu ist es allerdings notwendig, jede einzelne Transaktion auf ein britisches Konto steuerlich kenntlich zu machen. Die Entscheidung, das OWR auf das Einkommen geltend zu machen kann von Steuerjahr zu Steuerjahr neu getroffen werden.

Am besten ist es, das OWR direkt über den Arbeitgeber einzufordern, anstatt die entsprechend gezahlten Steuern am Ende des Jahres selbst über die Steuererklärung geltend zu machen. Der Arbeitgeber muss dazu einen Antrag beim britischen Finanzamt stellen und angeben, wie viel Prozent des Gehalts voraussichtlich im Ausland erwirtschaftet wird. Wenn sich dann bis Ende des Jahres dabei Unterschiede ergeben haben, können zuviel gezahlte Steuern geltend gemacht werden.

Egal ob Arbeitnehmer oder -geber – lassen Sie sich bei uns im Beratungsgespräch ausführlich zu allen Aspekten des Overseas Worday Relief informieren. Gerne führen wir für Sie auch die Voranmeldung des OWR beim britischen Finanzamt (HMRC) durch.

 

Lassen Sie sich jetzt beraten

Leben Sie bereits in Großbritannien oder sind kurz davor, dahin umzuziehen? Planen Sie nun die Gründung einer Gesellschaft in UK?

Dann ist es höchste Zeit über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zu Steuern und Firmengründung im Vereinigten Königreich Ausland zu sprechen.

Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um anstehende Entscheidungen zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg Ihres Vorhabens in UK sind. 

 Oder fordern Sie eine kostenlose Potenzial-Analyse zu Ihrem UK-Vorhaben an

Wenn auch Sie die Gründung einer UK-Gesellschaft oder den Umzug nach UK planen, aber noch nicht sicher sind, ob ein Beratungsgespräch für Sie Sinn macht, können Sie uns jetzt Ihr Vorhaben im Ausland kostenlos vorstellen. Wir prüfen dieses dann kostenlos auf seine steuerliche und rechtliche Realisierbarkeit und senden Ihnen das Ergebnis dieser kompakten Potenzialanalyse per E-Mail zu. Der nächste Schritt wäre dann ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch.