Brexit & Umsatzsteuer

Brexit: UK-Grenzbetrieb im Warenverkehr seit 1. Januar 2021

Die britische Steuerbehörde HMRC veröffentlichte Leitlinien für die Warengrenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2020, sobald das Vereinigte Königreich die Zollunion und die Mehrwertsteuerregelung der EU verlassen hatte, in Kraft traten.

Das sogenannte Border Operating Model (BOM) umfasst eine Mischung aus physischen und digitalen Verfahren. Dazu gehört die neue GMVS-Plattform (Goods Vehicle Movement Service), die es Exporteuren in die EU ermöglicht, ihre Sendungen vorab anzumelden und Warteschlangen an den britischen Häfen zu vermeiden. Die Nutzung des Verfahrens ist obligatorisch, damit ein Lkw ungehindert aus dem Vereinigten Königreich ausfahren kann.

An die 150.000 britische Unternehmen sind von den neuen Verfahren zur Abwicklung der Zollverfahren und auch der Zahlung von Zöllen und Einfuhr-Umsatzsteuern betroffen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie über eine EORI-Nummer für das Vereinigte Königreich und die EU verfügen sowie ein Konto für die Stundung von Einfuhrzöllen besitzen.

Schrittweise Einführung des neuen Grenzbetriebsmodells

Im Rahmen der neuen BOM wurde ein Aufschub für Zollanmeldungen und Zollzahlungen nach dem komplexen Verfahren festgelegt, sodass diese bis 31.12.2021 über das vereinfachte Zollverfahren EIDR abgewickelt werden. Danach werden die Verfahren des neuen Grenzbetriebsmodells in vollem Umfang zur Anwendung kommen. Wobei auch hier bereits im Vorfeld einige Ausnahmen angekündigt wurden. Unter muss die Vorlage von Export Health Certificates, Pflanzengesundheitszeugnissen und physische Kontrollen von SPS-Gütern an Grenzkontrollstellen und Sicherheitserklärungen (ESumA) für Einfuhren erst ab 1.7.2022 erfolgen.

Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der Schritte, die erforderlich sind, um Waren aus der EU in das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) zu bringen. Für Nordirland wurde im Rahmen des Brexit-Abkommens ein separates Mehrwertsteuer- und Zollverfahren vereinbart.

Warenabfertigungsverfahren – Januar bis Juni 2021

Während dieses Zeitraums können Importeure für nicht kontrollierte Waren aufgeschobene Anmeldungen verwenden, während Waren, die nur durch das Vereinigte Königreich in andere EU-Staaten befördert werden, das Versandverfahren anwenden können.

Aufgeschobene Erklärungen, vorbereitende Maßnahmen

  • Importeure müssen sich vergewissern, dass sie über die erforderlichen Einfuhrlizenzen oder – Bescheinigungen (z. B. für Vieh) verfügen und einen Spediteur als zugelassenen Vermittler für Zollanmeldungen sowie einen zugelassenen Transportunternehmer benennen. Wenn der Einführer die Zusatzerklärung ausfüllen soll, muss er dazu ermächtigt sein.

  • Vermittler - Zollmakler, Spediteure und Express-Paketdienstleister – helfen Unternehmen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, indem sie dafür sorgen, dass die erforderlichen Zollformalitäten erledigt werden. Das Vereinigte Königreich beabsichtigt außerdem, die Vorschriften zu ändern, sodass Vermittler, die im Auftrag ihrer Kunden tätig sind, nicht mehr finanziell haften müssen und Paketdienstleister weiterhin mehrere Sendungen in einer einzigen Zollanmeldung anmelden können.

  • Für die Zollanmeldung und den Zahlungsvorgang müssen die Warennummern und die beigefügten UK Global Tarifes festgelegt werden.

  • Vergewissern Sie sich, dass Sie im Besitz eines CHIEF/CDS-Ausweises sind, der es Ihnen ermöglicht, Warenbewegungen im HMRC-System zur Erfassung von Ein- und Ausfuhren zu registrieren, und der zum Ausfüllen der Zusatzerklärung erforderlich ist.

  • Stellen Sie sicher, dass Sie eine gültige britische EORI-Nummer vom HMRC haben. Diese sollte 2019 an alle bestehenden EU-Importeure vergeben worden sein.

  • Die Einfuhrabgaben können, wie oben beschrieben, aufgeschoben werden. Sie sollten jedoch vor dem Ausfüllen der ergänzenden Zollanmeldung ein Zoll-Stundungskonto beantragen. Die bestehenden Vorschriften für die Gesamtbürgschaft des Zolls sollen gelockert werden.

  • Die Einfuhrmehrwertsteuer kann wie folgt entrichtet werden: an der Grenze bei der Abfertigung, über den Weg der aufgeschobenen Abrechnung im Rahmen der Mehrwertsteuererklärung oder über ein Mehrwertsteuer-Aufschubkonto.

  • Unmittelbaren Zollanmeldungen sind erst ab 1. Januar 2022 in vollem Umfang erforderlich; allerdings müssen kontrollierte Waren unbedingt angemeldet werden.

Einfuhr im Rahmen aufgeschobener Anmeldungen vor 1. Januar 2022

  • Sobald Waren eingeführt werden sollen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Spediteur Angaben zu den Waren und Ihrer EORI-Nummer hat.

  • Vergewissern Sie sich auch, dass der Exporteur aus der EU seinen Verpflichtungen nachgekommen ist (EORI-Nummern, Ausfuhranmeldung usw.).

  • Die HMRC wird die Waren im Hafen oder an einer der neuen Grenzkontrollstellen überprüfen.

  • Sie werden eine vereinfachte Grenzanmeldung über CHIEF abgeben.

  • Für Einfuhren zwischen dem 1. Januar und dem 30. Dezember 2021 müssen Sie bis zum 1. Januar 2022 eine ergänzende Zollerklärung abgeben und die Zölle entrichten. Sie müssen sich vergewissern, dass Ihr Zollvermittler alle notwendigen Informationen dafür hat.

  • Die Zölle werden Ihrem Konto für den Zollaufschub belastet, nachdem die ergänzenden Anmeldungen eingereicht worden sind.

  • Die Zahlung der Mehrwertsteuer kann durch die Anwendung des Verfahrens der aufgeschobenen Rechnungslegung vermieden werden. Wenn Sie nicht Mehrwertsteuer registriert sind, müssen Sie die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den Zöllen zahlen.

  • Die Intrastat-Meldungen, die den Warenverkehr erfassen, müssen weiterhin ausgefüllt werden.

Standardeinfuhrverfahren – Januar 2022

  • Nach Ablauf des Aufschubs für die Zollanmeldung und Entrichtung der Zölle werden treten ab 1. Januar 2022 alle Änderungen der oben beschriebenen Verfahren in Kraft.

  • Einfuhranmeldungen und summarische Eingangsanmeldungen müssen vor der Einfuhr abgegeben werden. Dies kann von Ihnen oder Ihrem Spediteur vorgenommen werden. Das neue GVMS-System (Goods Vehicle Movement Service) sollte dazu verwendet werden, um die Warenbewegung mit Einzelheiten (EORI usw.) zu registrieren. Auf diese Weise erhalten Sie eine einzige Warenbewegungsnummer (Goods Movement Reference, GMR), die Sie auf der Fähre/im Eurotunnel vorlegen müssen, damit das Fahrzeug auf der EU-Seite an Bord gehen kann.

  • Der GMR wird dem Zoll vorgelegt, der eine Risikobewertung der Ladung vornimmt, um festzustellen, ob die Waren vor der Freigabe zur Kontrolle angehalten werden müssen.

  • Die Abgaben sind sofort zu entrichten oder per monatlicher Abbuchung auf ein aufgeschobenes Konto zu zahlen. Die Barzahlung der Mehrwertsteuer kann über die aufgeschobene Abrechnung entfallen.

 

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