Brexit & Umsatzsteuer

Brexit: Umsatzsteuer-Implikationen für beratende Berufe in Großbritannien

Wie wirkt sich Brexit auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Anwälten, Steuerberatern und anderen beratenden Berufen in Großbritannien aus, die Mandanten in der EU haben?

Ein Großteil der Kommentare zu den MwSt-Änderungen, die sich aus dem Ende der Brexit-Übergangsfrist ergeben, bezieht sich auf den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU und umgekehrt.

Obwohl nicht sehr umfangreich, gibt es allerdings auch einige Änderungen bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die von beratenden Berufen und Dienstleistungsunternehmen im UK erbracht werden.

Gemeint sind hier unter anderem im UK ansässige

  • Rechtsanwälte,

  • Steuerberater,

  • Unternehmensberater,

  • IT-Berater,

  • Investmenberater,

  • Architekten,

  • Ingenieure,

  • Trainer & Coaches

und ähnliche Berufe (letztlich Tätigkeiten, die man im deutschsprachigen Raum als “freiberuflich” bezeichnet).

Wichtig: Die hier angesprochenen Regelungen betreffen explizit nur beratende Dienstleistungsunternehmen und Berufe. Andere Dienstleistungsbranchen sind davon nicht betroffen und es gelten stark abweichende Vorschriften.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Rechnungsstellung für internationale Kunden und Mandanten, aber es gibt auch einige Änderungen bei bestimmten mehrwertsteuerlichen Verwaltungspflichten.

Rechnungsstellung an internationale Kunden & Mandanten

Seit dem 1. Januar 2021 sollte es die Rechnungslegung für Berater einfacher sein, da nicht mehr zwischen Kunden mit Wohnsitz in der EU und außerhalb der EU unterschieden werden muss.

Zwar gibt es nach wie vor Ausnahmen (z. B. für Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Grundstücken), aber die allgemeine Regel lautet, dass beratende Dienstleistungen, die für Kunden und Mandanten außerhalb des Vereinigten Königreichs erbracht werden, nicht in den Anwendungsbereich der britischen Mehrwertsteuer fallen.

Für Organisationen, deren Kunden und Mandanten natürliche Personen in der EU sind, dürfte dies eine positive Entwicklung sein, denn nach den "alten" Vorschriften stellten britische Dienstleistungsunternehmen auf diese Dienstleistungen die britische Mehrwertsteuer in Rechnung, was natürlich für deren Kunden und Mandanten mit höheren Kosten verbunden gewesen ist.

Es gibt diesbezüglich auch keine Übergangsregelungen, so dass die mehrwertsteuerliche Behandlung der Dienstleistungen allein davon abhängt, ob der "Besteuerungszeitpunkt" vor oder nach dem 1. Januar 2021 liegt.

Beachten Sie bitte, dass hier Vorsicht geboten ist, wenn Sie Rechnungen für Arbeiten ausstellen, die im Jahr 2020 abgeschlossen wurden, aber erst im Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden; in diesem Fall gelten die "neuen" Regeln möglicherweise nicht, was bedeutet, dass im Vereinigten Königreich die Mehrwertsteuer fällig wird, da es noch einen "Besteuerungszeitpunkt" im Jahr 2020 gibt, als die Arbeiten abgeschlossen wurden.

Eine professionelle Beratung zur Bestätigung der korrekten mehrwertsteuerlichen Behandlung wird daher ebenfalls empfohlen.

EU-Niederlassung

Britische Unternehmen, die über Zweigstellen in der EU tätig sind, sollten genau überprüfen, ob die Niederlassung im Vereinigten Königreich oder in der EU die engste Verbindung zu den für den Kunden erbrachten Dienstleistungen aufweist.

Daraus ergibt sich dann, ob die Leistung den britischen oder den EU-Mehrwertsteuervorschriften unterliegt.

Das Gleiche gilt auch für die Frage, ob ein Kauf in der Mehrwertsteuererklärung des Vereinigten Königreichs oder der EU anzugeben ist und ob eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erfolgen soll.

Der Brexit hat keine Auswirkungen auf den Grundsatz der engsten Verbindung, aber er ist vielleicht jetzt, da die Brexit-Austrittsfrist abgelaufen ist und britische Unternehmen prüfen, ob sie eine EU-Präsenz benötigen, von größerer Bedeutung.

Administrative Änderungen

  • Organisationen mit Sitz in Großbritannien müssen keine EG-Verkaufslisten mehr einreichen. Für freiberufliche Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Nordirland bleibt die Verpflichtung zur Einreichung dieser Meldungen bestehen.

  • Da das Vereinigte Königreich nicht mehr der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegt, ist es somit auch nicht mehr erforderlich, die EU-Mehrwertsteuerregistrierungsnummer des Kunden einzuholen oder auf der Rechnung auf das britische oder EU-Recht in Bezug auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu verweisen. Unternehmen können diese Praktiken trotzdem beibehalten, da sie wohl Teil einer guten Unternehmensführung und eines guten Verfahrens sind, aber technisch-gesehen nicht mehr erforderlich sind.

  • Es ist zu beachten, dass für britische Unternehmen die Verpflichtung zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft beim Erwerb von Dienstleistungen von EU-Anbietern bestehen bleibt.

  • Unternehmen, die Waren in das Vereinigte Königreich einführen wollen, benötigen eine von der HMRC erteilte EORI-Nummer. Das Unternehmen muss außerdem einen Zollagenten ernennen, der beim Ausfüllen der Einfuhrzollanmeldung hilft. Als "Importeur" ist das britische Dienstleistungsunternehmen für die Entrichtung der Zollgebühren (falls zutreffend) und der Einfuhrumsatzsteuer verantwortlich.

  • Es gibt zudem neue Rechnungslegungsmaßnahmen für die aufgeschobene Einfuhrmehrwertsteuer, die es dem Unternehmen ermöglichen, die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer bis zu seiner Mehrwertsteuererklärung aufzuschieben; zu diesem Zeitpunkt wird es wahrscheinlich auch in der Lage sein, die Mehrwertsteuer in voller Höhe zurückzufordern, was einen kassenneutralen Eintrag in der Mehrwertsteuererklärung bedeutet.

  • Die Art und Weise, wie britische Unternehmen die EU-Mehrwertsteuer in Ländern zurückfordern, in denen sie nicht für die Mehrwertsteuer registriert sein müssen, hat sich geändert. Bisher wurden solche Anträge im Rahmen eines gemeinsamen EU-Mehrwertsteuerrückforderungsverfahrens gestellt. Künftig sind Rückforderungen zwar weiterhin möglich, müssen aber direkt bei der örtlichen Steuerbehörde im Ausland eingereicht werden. Möglicherweise ändern sich die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und die verfahrenstechnischen Anforderungen.

Empfehlungen

Das Ende der Brexit-Übergangsfrist hat zu einer Reihe von Änderungen bei den britischen MwSt.-Vorschriften geführt und Unternehmen müssen sich auf neue MwSt.-Buchführungsregelungen einstellen. Auch wenn die Änderungen im Allgemeinen für freiberufliche Dienstleistungsunternehmen nicht von Bedeutung sind, empfehlen wir dennoch, dass Unternehmen ihre Verkaufs- und Einkaufstransaktionen und Verwaltungsprozesse vorerst genau überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Änderungen an den MwSt.-Vorschriften erkannt wurden. Dies wird dazu beitragen, unerwartete Kosten zu vermeiden.

 

Die Steuerkanzlei St Matthew: Der erfahrene Ansprechpartner bei allen Fragen zu Brexit

Die Steuerkanzlei St Matthew in London ist Ihr erfahrener und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Brexit und seine Auswirkungen auf natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlichen Interessen im UK.

Die Kanzlei wurde 2006 in London gegründet und hat seitdem hunderte Mandanten dabei betreut und beraten, eine Gesellschaft im UK zu gründen und nach Großbritannien umzuziehen.

Die Kanzlei befindet sich in der City of London – also im Finanzbezirk und nur eine kurze Distanz von der britischen Notenbank, der Bank of England, entfernt. Mit weiteren Büros auf Malta (seit 2011), in Irland (seit 2014) und den USA (seit 2008) sind wir international bestens bewandert. Dies ist gerade jetzt wichtig, wenn viele Mandanten darüber nachdenken, sich aus dem UK zurückzuziehen und nach alternativen Standorten im englischsprachigen EU-Ausland suchen.

Im Gegensatz zu vielen anderen deutschsprachigen „Experten“ haben wir also einen ganz pragmatischen „Stiefel auf dem Boden“-Ansatz. Wir wissen aus eigener vieljähriger Erfahrung vor Ort, wovon wir sprechen. Wir lesen nicht nur Gesetzestexte im Internet, sondern sprechen persönlich mit den Abgeordneten und „Brexit Machern“.

Egal, ob Sie nur eine grundsätzliche Beratung benötigen oder uns ein umfangreiches Mandat, z.B. die Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft, anvertrauen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Fachwissen und jeder Menge relevanter Erfahrung mit Rat und Tat zu Seite.


 Beratungsgespräch zum Brexit und den Folgen für Sie (und/oder Ihr Unternehmen)

Wenn auch Sie als Nicht-Brite sich mit Strategien und Lösungsansätzen zu Ihrer Zukunft in Großbritannien beschäftigen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv gedanklich mit dem Thema Brexit auseinandergesetzt haben.

Dabei ist es normal, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu- und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.

Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir Ihnen jetzt ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Brexit und den Konsequenzen für Sie und/oder Ihr Unternehmen an.

Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft nach Irland), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.