AUF EINEN BLICK
StandEU-Liste vom 9. Oktober 2026
Anhang I (schwarz)Anguilla, Turks- und Caicosinseln (dazu sechs Gebiete außerhalb der britischen Familie)
Anhang II (grau)Britische Jungferninseln, Frist 15. Februar 2027
Nicht gelistetJersey, Guernsey, Isle of Man, Gibraltar, Bermuda, Kaimaninseln und die übrigen Gebiete
Deutsche VerordnungAnguilla seit 21. Dezember 2022; Turks und Caicos im Entwurf vom 12. Oktober 2026
Gilt immerWegzugsteuer, § 2 AStG, Hinzurechnung unter 15 Prozent, fünf Jahre Erbschaftsteuer

Was die EU-Liste ist

Die EU-Mitgliedstaaten prüfen Länder und Gebiete außerhalb der Union auf drei Felder: Transparenz, faire Besteuerung und die Umsetzung der Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung. Die Liste wird zweimal im Jahr überarbeitet, in der Regel im Februar und im Oktober. Anhang I ist die eigentliche Liste der nicht kooperativen Gebiete. Anhang II zeigt Gebiete, die als kooperativ gelten, aber Zusagen abarbeiten müssen.

Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Oktober 2026 stehen in Anhang I acht Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Guam, Palau, Russland, die Turks- und Caicosinseln, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu. Die Britischen Jungferninseln stehen in Anhang II. Jersey, Guernsey, die Isle of Man, Gibraltar, Bermuda und die Kaimaninseln stehen auf keiner der beiden Listen.

Die britischen Inseln und Gebiete auf einen Blick

Status nach den Ratsschlussfolgerungen vom 9. Oktober 2026 und der Steueroasen-Abwehrverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2024.

GebietEU-ListeDeutsches Abwehrgesetz
Jerseynicht gelistetgreift nicht
Guernsey, Alderney, Sarknicht gelistetgreift nicht
Isle of Mannicht gelistetgreift nicht
Gibraltarnicht gelistetgreift nicht
Bermudanicht gelistetgreift nicht
Kaimaninselnnicht gelistetgreift nicht
Britische JungferninselnAnhang IIgreift nicht
Turks- und CaicosinselnAnhang I seit 17. Februar 2026noch nicht; Aufnahme im Verordnungsentwurf
AnguillaAnhang Igreift seit 21. Dezember 2022

Rat der EU, ST 13854/26; StAbwV § 2; BMF-Referentenentwurf vom 12. Oktober 2026

Wie Deutschland die Liste umsetzt

Das Steueroasen-Abwehrgesetz von 2021 knüpft an die EU-Liste an, wirkt aber nicht automatisch. Maßgeblich ist eine Rechtsverordnung des Finanz- und des Wirtschaftsministeriums mit Zustimmung des Bundesrates, die Steueroasen-Abwehrverordnung. Deutschland passt diese Verordnung nur einmal im Jahr an die EU-Liste an. Ein Gebiet, das im Februar auf die Liste kommt und im Oktober wieder herunter, hat deshalb in Deutschland keine Folgen.

In der geltenden Fassung nennt die Verordnung Anguilla seit dem 21. Dezember 2022 als nicht kooperativ und führt die Turks- und Caicosinseln als „nicht mehr kooperativ seit dem 20. Februar 2024“. Am 12. Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf einer Vierten Änderungsverordnung vorgelegt, der die Turks- und Caicosinseln ab dem Tag der Verkündung wieder aufnimmt. Stand heute ist sie ein Entwurf; sie tritt erst mit Zustimmung des Bundesrates und Verkündung in Kraft.

Was dir das Abwehrgesetz abverlangt

Sie greifen, wenn ein in Deutschland Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen in oder mit Bezug zu einem gelisteten Gebiet hat (§ 7 StAbwG).

  • Abzugsverbot (§ 8): Aufwendungen aus solchen Geschäften mindern den Gewinn oder die Werbungskosten nicht, mit Ausnahmen etwa, wenn die Erträge in Deutschland besteuert oder hinzugerechnet werden.
  • Verschärfte Hinzurechnung (§ 9): Eine Gesellschaft im gelisteten Gebiet wird mit allen niedrig besteuerten Einkünften hinzugerechnet, nicht nur mit den passiven.
  • Quellensteuer (§ 10): Bestimmte Zahlungen an dort Ansässige, etwa aus Finanzierungen, werden in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
  • Dividenden und Anteilsverkäufe (§ 11): Für Kapitalgesellschaften entfällt die Steuerfreiheit nach § 8b KStG; für Privatpersonen gelten Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren nicht.
  • Mitwirkungspflichten (§ 12): Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehungen, die spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt liegen müssen.

Was für dich überall gilt, auch ohne Liste

Die Liste ist nur ein Teil der Rechnung. Für Deutsche, die auf eine niedrig besteuernde Insel ziehen, gelten vier Regeln unabhängig von jedem Listenstatus:

Erstens die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zehn Jahre nach § 2 AStG, wenn du in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig warst, in ein Niedrigsteuergebiet ziehst und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behältst. Niedrig ist die Steuer, wenn sie bei 77.000 Euro Einkommen mehr als ein Drittel unter der deutschen liegt, oder wenn dir eine Vorzugsbesteuerung zusteht, etwa ein Steuerdeckel. Wesentliche Interessen sind unter anderem deutsche Einkünfte von mehr als 30 Prozent oder 62.000 Euro im Jahr.

Zweitens die Wegzugsteuer nach § 6 AStG auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Drittens die erweiterte Erbschaftsteuerpflicht: Deutsche Staatsangehörige bleiben fünf Jahre nach dem Wegzug in Deutschland unbeschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig, und § 4 AStG verlängert das für Fälle der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Viertens die Hinzurechnungsbesteuerung: Eine ausländische Gesellschaft mit einer Ertragsteuerbelastung unter 15 Prozent, an der in Deutschland Ansässige beteiligt sind, wird hinzugerechnet. Bei Inselgesellschaften mit 0 Prozent ist das der Normalfall. Die Einzelheiten zum Wegzug erklärt wohnsitzausland.com zur Wegzugsbesteuerung.

Ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen, das solche Folgen abfedern könnte, hat Deutschland mit den meisten Inseln nicht. Mit Guernsey, der Isle of Man, Gibraltar, Bermuda, den Kaimaninseln, den BVI, Turks und Caicos, Anguilla und Montserrat bestehen Abkommen über den Informationsaustausch; Jersey führt das BMF zusätzlich bei den Abkommen zu Steuern vom Einkommen. Kontodaten fließen ohnehin über den CRS; dazu unser Beitrag CRS und die Inseln.

Du lebst in Österreich oder der Schweiz?

Das Steueroasen-Abwehrgesetz und das Außensteuergesetz sind deutsches Recht. Wer in Österreich oder der Schweiz ansässig ist, ist davon nicht betroffen, hat aber eigene Regeln für den Wegzug und für ausländische Gesellschaften. Einen ersten Überblick geben die Seiten von wohnsitzausland.com zum Wegzug aus Österreich und aus der Schweiz; die konkrete Prüfung gehört in eine Beratung.

FAQ

Deine Fragen zur EU-Liste

Ist Jersey eine Steueroase?

Nach der EU-Liste nicht: Jersey steht weder in Anhang I noch in Anhang II. Für das deutsche Außensteuergesetz kann Jersey trotzdem ein Niedrigsteuergebiet sein, mit allen Folgen für den Wegzug.

Darf ich als Deutscher auf eine gelistete Insel ziehen?

Ja. Die Liste verbietet nichts. Sie verteuert Geschäfte, die ein in Deutschland Steuerpflichtiger mit dem Gebiet macht.

Wann wird die Liste wieder geändert?

Die EU überarbeitet sie in der Regel im Februar und im Oktober. Deutschland übernimmt Änderungen einmal im Jahr per Verordnung.

Quellen: Rat der EU: Schlussfolgerungen vom 9. Oktober 2026 zur EU-Liste (ST 13854/26); Rat der EU: Schlussfolgerungen vom 17. Februar 2026 (ST 5869/26); Steueroasen-Abwehrgesetz; Steueroasen-Abwehrverordnung; BMF: Vierte Verordnung zur Änderung der StAbwV (Referentenentwurf); § 2 AStG; § 8 AStG; § 2 ErbStG; BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026